Depré Rechtsanwalts AG

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Urteile im Steuerrecht

Auf diesen Seiten finden Sie Urteile zu den Tätigkeitsschwerpunkten der Depré Rechtsanwalts AG.

Urteile im Steuerrecht

13.03.2012Verfassungswidrige Zinsschranke

Der Bundesfinanzhof hält es für ernstlich zweifelhaft, dass § 8a Abs. 2 Alternative 3 KStG jedenfalls insoweit verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält, als dadurch nicht nur sog. Back-to-back-Finanzierungen, sondern auch übliche Fremdfinanzierungen von Kapitalgesellschaften bei Banken erfasst und damit die entsprechenden Zinsaufwendungen der Betriebsausgabenabzugsbeschränkung der sog. Zinsschranke unterworfen werden. Er hat deshalb vorläufigen Rechtsschutz gegen die Veranlagung zur Körperschaftsteuer unter Anwendung der Zinsschranke gewährt.

BFH, Beschluss vom 13.03.2012 - Az. I B 111/11

29.02.2012Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen und Mieten verfassungswidrig?

Das Finanzgericht Hamburg hält die seit 2008 geltenden Vorschriften über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten (§ 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG) wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1GG) für verfassungswidrig. Durch die Hinzurechnung bspw. von Pachtzinsen, die für die Ermittlung des Gewerbeertrages nicht vollständig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, sei das sog. Ist-Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt. Dies sei auch nicht durch die vom Gesetzgeber herangezogenen Gründe gerechtfertigt. Das Gericht hat deshalb die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

FG Hamburg, Beschluss vom 29.02.2012 - Az. 1 K 138/10

23.02.2012Einstweilige Anordnung zur Festsetzung einer Steuererstattung

Das Finanzgericht kann das Finanzamt im Wege der einstweiligen Anordnung zur Festsetzung einer Steuererstattung verpflichten, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unumgänglich ist, der Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und der Anordnungsgrund eine besondere Intensität aufweist. Im zugrunde liegenden Fall hatte sich das Finanzamt geweigert, eine die Antragstellerin begünstigende Entscheidung des EuGH anzuwenden, weil diese noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht war. Die Antragstellerin war unmittelbar von Zahlungsunfähigkeit bedroht, die nur durch die die Steuererstattung abgewendet werden konnte. Durch die drohende Insolvenz wäre ein unumkehrbarer Schaden eingetreten.

FG Münster, Beschluss vom 23.02.2012 - Az. 5 V 4511/11 U

09.02.2012Eingeschränkter Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft

Eine Holdinggesellschaft, die nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringt, ist wirtschaftlich tätig und insoweit auch Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Das Halten von Beteiligungen ist jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit und unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Ist der Hauptzweck der Holdinggesellschaft das Halten von Beteiligungen und hält sie die Beteiligungen ohne Bezug zu ihren entgeltlichen Ausgangsleistungen, ist sie auch nur insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als die Eingangsleistungen ihren entgeltlichen Ausgangsleistungen wirtschaftlich zuzurechnen sind. Im entschiedenen Fall wurde der Vorsteuerabzug nur hälftig zugebilligt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.02.2012 - Az. V R 40/10

25.01.2012Windkraftanlagen als wirtschaftliche Einheit

Mehrere mit Windkraftanlagen bebaute Grundstücksflächen sind regelmäßig keine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 BewertungsG, wenn die Flächen durch Grundstücke, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, voneinander getrennt sind. Solche Flächen werden weder durch den Nutzungsvertrag noch durch die auf ihnen errichteten Windkraftanlagen zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst. Die Windkraftanlagen stellen jeweils eigenständige, zusammengesetzte Wirtschaftsgüter dar. Der Verkabelung zwischen den Anlagen und den Übergabestationen, die zur der Einspeisung des erzeugten Stroms in das Stromnetz dienen, kommt dabei keine Bedeutung zu.

BFH, Urteil vom 25.01.2012 - Az. II R 25/10

11.01.2012Besteuerung von Dividendenerträgen beschränkt steuerpflichtiger Körperschaften

Die deutsche Besteuerung von Dividendenerträgen beschränkt steuerpflichtiger Körperschaften ist unionsrechts- und verfassungswidrig, denn die Körperschaftsteuer für Dividendenerträge, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG dem Steuerabzug unterliegen, ist bei einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG 2002 durch den Steuerabzug abgegolten, so dass die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 1 KStG nicht zum Tragen kommt. Es soll nunmehr eine Erstattung der durch Steuerabzug einbehaltenen Kapitalertragsteuer analog § 50d Abs. 1 EStG erfolgen. Über ein entsprechendes Erstattungsbegehren muss das Finanzamt entscheiden (nicht das Bundeszentralamt für Steuern). Eine vorweggenommene Freistellung vom Steuerabzug für Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs. 2 EStG 2002 erfolgt aber nicht.

BFH, Urteil vom 11.01.2012 - Az. I R 25/10

02.12.2011 Einnahmen aus Substanzausbeutevertrag sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Die Einnahmen, die der Grundstückseigentümer aus einem sog. Substanzausbeutevertrag (z.B. Sand- oder Kiesabbau) erzielt, sind auch dann, wenn von vornherein vertraglich die Abbaumenge festgelegt ist, steuerbare Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Vertrag konkrete Pflichten des Abbauberechtigten zur Art und Weise des Abbaus und zur Rekultivierung nach dem Abbau regelt.

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.12.2011 - Az. 5 K 47/10

23.11.2011Zahlungen eines Ehegatten auf das Gemeinschaftskonto der Eheleute können der Schenkungsteuer unterliegen

Der BFH hat entschieden, dass Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinschaftliches Konto, über das auch der andere Ehegatte verfügen kann (sog. Oder-Konto), eine Zuwendung an den anderen Ehegatten darstellen können, die der Schenkungsteuer unterliegen. Es muss aber anhand objektiver Tatsachen nachweisbar sein, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das Kontoguthaben verfügen kann.

BFH, Urteil vom 23.11.2011 - Az. II R 33/10

20.10.2011Deutsche Vorschriften zur Kapitalertragsteuer auf Dividenden sind unionsrechtswidrig

In einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wurde entschieden, dass die deutschen Vorschriften zur Erhebung bzw. Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Dividenden (§§ 20, 32, 43, 43b, 44 EStG, §§ 8b, 31 KStG) bei der Ausschüttung an eine ausländische Kapitalgesellschaft gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen, soweit sie Empfänger-Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die nicht mindestens eine Beteiligungshöhe i.S. der Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie 90/435/EWG) von 15 % (jetzt 10 %) erreichen, oder Gesellschaften mit Sitz in EWR-Staaten durch die Quellenbesteuerung einer höheren Besteuerung unterwerfen als Gesellschaften mit Sitz in Deutschland.

EuGH, Urteil vom 20.10.2011, Az. C-284/09

12.10.2011Kinderbetreuungskosten sind trotz Arbeitslosigkeit auch im Hinblick auf eine künftige Tätigkeitsaufnahme zu berücksichtigen

Kinderbetreuungskosten sind auch dann "wegen einer Erwerbstätigkeit" i.S.d. § 9 c Abs. 1 EStG angefallen und einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn ein Elternteil vorübergehend arbeitslos ist und die nur zum Ende eines Schuljahres kündbare Betreuungsmöglichkeit aufrechterhalten wird, um die Kinderbetreuung für den Fall einer Wiederaufnahme der Berufstätigkeit sicherstellen zu können. Das Gericht hat damit der Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 19.01.2007 widersprochen, wonach eine Unterbrechung der Berufstätigkeit nur eine Dauer von bis zu vier Monaten unschädlich sei für die Abzugsfähigkeit anteiliger Kinderbetreuungskosten. Im Ergebnis kann damit Eltern auch die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert werden, weil Kinderbetreuungskosten bereits im Vorfeld der Arbeitsaufnahme berücksichtigungsfähig sein können.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2011 - Az. 7 K 2296/11 E

22.09.2011Abzug von Semestergebühren als ausbildungsbedingter Mehrbedarf

Die zur Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums notwendig zu entrichtenden Semestergebühren mindern als abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf die Einkünfte des Kindes, auch wenn hierdurch privat nutzbare Vorteile wie ein Semesterticket erlangt werden. Sie mindern daher die Eigeneinkünfte eines volljährigen Kindes, die den sog. Jahresgrenzbetrag bei der Gewährung von Kindergeld bzw. eines Kinderfreibetrages nicht übersteigen dürfen.

BFH, Urteil vom 22.09.2011 - Az. III R 38/08

04.08.2011Kindergeld: Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes

Eigenes Einkommen des Kindes kann zum Ausschluss von Kindergeld oder Kinderfreibeträgen führen, wenn der Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten wird. Bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens eines verheirateten Kindes können Unterhaltsleistungen des Kindes an seinen Ehegatten nicht und Unterhaltsleistungen an sein eigenes Kind allenfalls zur Hälfte mindernd berücksichtigt werden.

BFH, Urteil vom 04.08.2011, Az. III R 48/08

01.08.2011Rechtsschutz gegen die Nichtanwendung der Sanierungsklausel

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster bestehen ernstliche rechtliche Zweifel daran, dass die Entscheidung der Europäischen Kommission zur Nichtanwendung der Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG wegen Verstoßes gegen das Beihilfeverbot unionsrechtskonform ist. Für die festgesetzte Körperschaftsteuer bzw. den festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag, der auf der Nichtanwendung der Sanierungsklausel beruht, soll daher von den deutschen Finanzgerichten im Einzelfall zeitlich befristet die Aussetzung der Vollziehung gewährt werden können.

FG Münster, Beschluss vom 01.08.2011, 9 V 357/11 K, G

28.07.2011Werbungskostenabzug für Berufsausbildung auch bei späterer Auslandstätigkeit möglich

Der Werbungskostenabzug für eine erstmalige Berufsausbildung scheitert nicht deshalb an § 3c Abs. 1 EStG, weil die Möglichkeit besteht, dass die Berufstätigkeit später auch im Ausland ausgeübt werden könnte. Die bloße Möglichkeit hierzu begründet noch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang i.S. des § 3c Abs. 1 EStG zwischen den Berufsausbildungskosten und den später erzielten steuerfreien Auslandseinkünften.

BFH, Urteil vom 28.07.2011, Az. VI R 5/10

28.07.2011Werbungskostenabzug für Berufsausbildung und Studium

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung sowie Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Medizinstudium können in späteren Veranlagungszeiträumen als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. § 12 Nr. 5 EStG lässt ebenso wie § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG den Vorrang des Werbungskostenabzugs bzw. Betriebsausgabenabzugs unberührt.

BFH, Urteile vom 28.07.2011 , Az. VI R 38/10 und Az. VI R 7/10

21.07.2011Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

Der BFH hat am 21.07.2011 in zwei Urteilen entschieden, dass der Solidaritätszuschlag zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer verfassungsmäßig ist. Das Gericht hatte sich hierbei mit dem Solidaritätszuschlag zu befassen, der bis zum Jahr 2007 erhoben wurde.

BFH, Urteile vom 21.07.2011 (II R 52/10 und II R 50/09)

07.07.2011Organisatorische Eingliederung einer GmbH

Die organisatorische Eingliederung einer GmbH im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft kann sich auch daraus ergeben, dass der Geschäftsführer der GmbH leitender Mitarbeiter des Organträgers ist, der Organträger über ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer der GmbH verfügt und auch zur Bestellung und Abberufung des GmbH-Geschäftsführers berechtigt ist.

BFH, Urteil vom 07.07.2011, Az. V R 53/10

25.05.2011Beteiligungserträge gemeinnütziger Stiftungen aus gewerblich geprägten Personengesellschaften

Nach einer Entscheidung des BFH stellt die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Das hat zur Folge, dass die hieraus bezogenen Gewinnanteile für die Steuerbefreiung der Stiftung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG unschädlich sind. Die Gewinnanteile sind von der Steuerbefreiung auch nicht ausgenommen.

BFH, Urteil vom 25.05.2011, I R 60/10

12.05.2011Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Zivilprozesskosten können unabhängig vom Gegenstand des Prozesses als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein, soweit sie notwendig waren und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Unausweichlich sind Zivilprozesskosten für die Durchsetzung oder Abwehr streitiger Ansprüche, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Chance, in dem Rechtsstreit zu obsiegen, muss wenigstens 50% betragen. Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung mindern die außergewöhnliche Belastung.

BFH, Urteil vom 12.05.2011, Az. VI R 42/10

21.10.2010Persönliche Haftung des AG-Vorstands für nicht abgeführte Lohnsteuer

Sind in einer Aktiengesellschaft (AG) mehrere gesetzliche Vertreter (Vorstände) bestellt, so trifft jeden von ihnen die Pflicht zur Geschäftsführung in vollem Umfang (Prinzip der Gesamtverantwortung). Daher muss sich ein Vorstand, auch wenn er nicht mit steuerlichen Aufgaben betraut ist, bei gegebenem Anlass (z.B. Unternehmenskrise) darüber informieren, ob das zuständige Vorstandsmitglied die Verpflichtung zur Abführung der von der Gesellschaft geschuldeten Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge erfüllt. Kommt der Vorstand dieser Kontrollpflicht nicht nach und vertraut er darauf, dass die Steuerrückstände später, nach Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten, ausgeglichen werden können, so haftet er persönlich auch nach seinem Ausscheiden aus der AG für die Zahlungsrückstände.

FG Hamburg, Urteil vom 21.10.2010 6 K 228/08

20.07.2010Kosten für zweite Zufahrt zu Gewerbeimmobilie

Ein an einer Fußgängerzone gelegenes Grundstück, auf dem sich eine Einkaufspassage befand, grenzte rückseitig an ein Grundstück der Stadt. Um den Anlieferverkehr zur Passage nicht durch die Fußgängerzone führen zu müssen, ließ sich der Eigentümer von der Kommune eine Zufahrtsbaulast über einen Teil des städtischen Grundstücks eintragen. Hierfür musste er einmalig 7.125 Euro bezahlen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Zahlung eines Grundstückseigentümers an seinen Nachbarn für eine Zufahrtsbaulast auch dann zu Anschaffungskosten des Grund und Bodens zählt, wenn damit ein zweiter Zugang zum Grundstück eröffnet wird.

Urteil des BFH vom 20.07.2010 IX R 4/10
DStRE 2010, 1435

30.06.2010Keine Umsatzsteuer auf "Bereitstellungsentgelt" eines Spediteurs

Bei einer vom Vermieter veranlassten Zwangsräumung der vermieteten Immobilie zieht der beauftragte Gerichtsvollzieher in der Regel eine Spedition hinzu, die das Mietobjekt räumt und gegebenenfalls das Mobiliar einlagert. Nicht selten werden derartige Räumungen kurzfristig abgesagt, wenn beispielsweise der Mieter den Zahlungsrückstand ausgleicht und der Vermieter sodann auf den Vollzug des Räumungsurteils verzichtet. Dem Spediteur steht in diesem Fall ein sogenanntes Bereitstellungsentgelt für Möbelwagen und Personal zu. Hierzu stellt der Bundesfinanzhof klar, dass es sich bei dem Bereitstellungsentgelt um eine pauschalierte Entschädigung handelt, die mangels eines Leistungsaustausches nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Urteil des BFH vom 30.06.2010 XI R 22/08
DB 2010, 2486

09.06.2010Berechnung des geldwerten Vorteils bei Jahreswagenrabatten

Verkauft ein Automobilhersteller seinem Mitarbeiter einen Neuwagen und gewährt ihm dabei einen Rabatt (sog. Jahreswagenrabatt), ist der Rabatt als sogenannter geldwerter Vorteil zu versteuern. Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Vorteils des Mitarbeiters ist nicht vom Listenpreis des Fahrzeugs auszugehen. Vielmehr muss der Listenpreis um die Rabatte gekürzt werden, die in der Branche normalerweise gewährt werden. Individuell ausgehandelte Rabatte sind allerdings nicht zu berücksichtigen, da sie von dem jeweiligen Verhandlungsgeschick des Käufers abhängen. Mit demselben Argument sind von den branchenüblichen Rabatten noch drei Prozent abzuziehen, weil nicht jeder Privatkunde Kenntnis von diesen Preisnachlässen hat und nicht in jedem Fall auf deren Gewährung besteht. Als üblich sah das Finanzgericht Baden-Württemberg einen Preisnachlass von bis zu vier Prozent an.

Urteil des FG Baden-Württemberg vom 09.07.2010 5 K 1084/08
StE 2010, 774

26.04.2010Gewinn aus Unternehmenszertifikaten kein Arbeitslohn

Ein Arbeitnehmer muss Gewinne aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit versteuern, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wurde und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Kein steuerpflichtiger Lohn liegt jedoch vor, wenn der Arbeitnehmer keine Anteile an dem Unternehmen erworben hat, sondern Zertifikate, auf deren Wertentwicklung er aufgrund seiner Stellung im Unternehmen keinen maßgeblichen Einfluss hat. So sah das Finanzgericht Düsseldorf im Falle einer Führungskraft, die Unternehmenszertifikate des Arbeitgebers im Wert von 30.678 Euro erworben und fünf Jahre später für 84.310 Euro wieder verkauft hatte, den Gewinn nicht als steuerpflichtiges Einkommen an, da hier lediglich die Bereitstellung von Kapital entschädigt wurde.

Urteil des FG Düsseldorf vom 26.04.2010 3 K 536/05
E StE 2010, 404

21.04.2010Teilweise Anerkennung von Fortbildungskosten

Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin", können zumindest teilweise als Werbungskosten anerkannt werden, soweit diese beruflich veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen). In früheren Urteilen wurde die Anerkennung der Kosten im Ganzen abgelehnt, wenn die gesamte Veranstaltung nicht überwiegend beruflich geprägt war. In dem entschiedenen Fall waren bei der Fortbildungsveranstaltung am Gardasee in den frühen Morgenstunden und am späten Nachmittag Fachvorträge vorgesehen, während die Zeit von 9:15 bis 15:45 Uhr der Theorie und Praxis verschiedener Sportarten wie Surfen, Biken, Segeln, Tennis und Bergsteigen vorbehalten war. Die obersten Finanzrichter anerkannten insgesamt die Hälfte der Fortbildungskosten als beruflich veranlasst. Der Rest konnte von dem Mediziner nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

Urteil des BFH vom 21.04.2010 VI R 66/04
Der Betrieb 2010, 1328

20.04.2010Aufwendungen für Facharztausbildung des Sohnes als Sonderbetriebsausgaben

Trägt der Gesellschafter einer kieferorthopädischen Gemeinschaftspraxis die Aufwendungen für die Ausbildung seines Sohnes zum Facharzt der Kieferorthopädie mit dem Ziel, dass der Sohn die Praxis fortführt, sollen diese Aufwendungen keine Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters sein. Die Aufwendungen sollen auch nicht als vorweggenommene Sonderbetriebsausgaben des Sohnes als künftigem Gesellschafter der Praxis abziehbar sein. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt wurde.

FG Münster, Urteil vom 20.04.2010, Az. 15 K 2184/07 F (Az. BFH: VIII R 49/10)

17.03.2010Erbschaftssteuer nach Aufhebung einer Adoption

Ist eine Adoption durch Aufhebung des Annahmeverhältnisses im Erwachsenenalter des Adoptierten wieder aufgehoben worden, besteht kein Verwandtschaftsverhältnis zu den Adoptiveltern mehr. Haben diese ihr ehemaliges Adoptivkind zum Erben eingesetzt, kann es daher nicht die einem Kind zustehenden Freibeträge und Steuersätze geltend machen. Vielmehr gelten für den Erben die Steuerregeln wie für Nichtverwandte. Hinweis: Beerbt ein adoptiertes Kind jedoch seine leiblichen Eltern, wird es steuerlich wie ein leiblicher Verwandter behandelt. Dass es nach der Adoption rechtlich nur noch das Kind der Adoptiveltern ist, ist für das Steuerrecht unerheblich.

Urteil des BFH vom 17.03.2010 II R 46/08
Der Betrieb 2010, 991

03.03.2010Schulgeld für private Berufsfachschule für Logopädie keine Sonderausgabe

Ein Ehepaar machte bei der Steuererklärung das Schulgeld für seine Tochter, die eine staatlich anerkannte Berufsfachschule für Logopädie in Rheinland-Pfalz besuchte, in Höhe von ca. 8.600 Euro als Sonderausgaben geltend. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnte die Anerkennung ab. Ein Sonderausgabenabzug ist nur beim Besuch einer staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule möglich. Beides war hier nicht gegeben. Bei der besuchten Logopädieschule handelte es sich nicht um eine allgemein bildende Ergänzungsschule. Da in Rheinland-Pfalz für die Ausbildung zum Logopäden eine Schule in staatlicher Trägerschaft grundsätzlich nicht vorgesehen ist, konnte es sich schon begrifflich auch nicht um eine Ersatzschule handeln.

Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 03.03.2010 1 K 2338/08
NWB 2010, 1578

24.02.2010Herausgabe von Kontoauszügen an Finanzamt

Im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens hatte das Finanzamt vom Steuerpflichtigen die Vorlage von Kontoauszügen verlangt, um das Vorhandensein regelmäßiger Abhebungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts überprüfen zu können. Da der Steuerpflichtige die Unterlagen angeblich vernichtet hatte, forderte das Finanzamt die Kontoauszüge von seiner Bank an. Diese erklärte sich prinzipiell zur Auskunftserteilung bereit, hielt aber die Herausgabe von Kontoauszügen nicht für gerechtfertigt. Der Rechtsstreit ging bis zum Bundesfinanzhof, der die Auffassung des Kreditinstituts teilte. Bei einem Auskunftsverlangen muss der Fiskus stets das für den Steuerpflichtigen am wenigsten einschneidende Mittel wählen. Danach darf im Regelfall erst dann die Vorlage von Kontoauszügen verlangt werden, wenn die Bank eine zuvor geforderte Auskunft über das Konto und die maßgebenden Transaktionen nicht erteilt hat, die Auskunft unzureichend war oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. Das sofortige Verlangen von Kontoauszügen verstößt danach gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Urteil des BFH vom 24.02.2010II R 57/08
Der Betrieb 2010, 1046

23.02.2010Erbschaftssteuer für Lebensversicherung eines beherrschenden Gesellschafters

Schließt ein Unternehmen für einen Gesellschafter-Geschäftsführer eine Lebensversicherung ab, so unterliegen die hieraus an die Hinterbliebenen des Gesellschafter-Geschäftsführers erbrachten Versicherungsleistungen nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg der Erbschaftssteuer. Entscheidend ist, ob der Verstorbene das Unternehmen maßgeblich (mit)beherrscht hat und die betriebliche Altersvorsorge gezielt steuern konnte. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten an, sodass das Bestehen lediglich einer Minderheitsbeteiligung unerheblich ist. Nur wenn ein versicherter, tätiger Gesellschafter bzw. Arbeitnehmer über maßgebliche Einflussmöglichkeiten verfügt, müssen seine Erben für die Auszahlung der Police Erbschaftssteuer zahlen.

Urteil des FG Baden-Württemberg vom 23.02.2010 11 K 498/07
StE 2010, 390

03.02.2010Keine Gewerbesteuerpflicht einer "Ein-Unternehmer-Personengesellschaft"

Personengesellschaften, an denen nur ein einziger Gesellschafter beteiligt ist (hier: sog. Treuhandmodell), unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Nach dem Gewerbebetriebsbegriff des § 15 Abs. 2 EStG werden mitunternehmerschaftliche Einkünfte nur dann erzielt, wenn der Betrieb auf Rechnung und Gefahr mehrerer Unternehmer ("Mit"-Unternehmer) geführt wird.

Urteil des BFH vom 03.02.2010 IV R 26/07
GmbHR 2010, 536
Betriebs-Berater 2010, 1452

20.01.2010Abzugsfähigkeit bei Unterhaltszahlung an Schwiegereltern

Wer auch nach der Trennung vom Ehegatten seine Schwiegereltern noch finanziell unterstützt, kann die entsprechende Unterhaltszahlung steuerlich nicht absetzen. Nur Zahlungen, die ein Steuerpflichtiger an eine ihm oder seinem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigte Person (Kinder, Eltern) leistet, stellen für ihn sogenannte außergewöhnliche Belastungen dar und mindern seine Steuerlast. Gegenüber Schwiegereltern besteht jedoch keine Unterhaltspflicht. Bei einer getrennten Steuerveranlagung kann daher ausschließlich das unterhaltspflichtige Kind Zahlungen an seine Eltern steuermindernd geltend machen.

Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 20.01.2010 14 K 14112/08
NWB 2010, 1579

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